Informationen für Drohnenpiloten
Rund um Flugplätze gilt eine Schutzzone von 5 Kilometern, wo Flüge mit Drohnen (RPAS – remotely piloted aircraft system) bewilligungspflichtig sind.
Vorschriften
Für Flüge mit RPAS (500 g bis 30 kg) in einem Abstand von weniger als 5 km zu den Pisten eines Schweizer Flugplatzes, ist eine Bewilligung des Flugplatzhalters einzuholen.
Folgende Regeln müssen bei jedem Flug mit RPAS dringend befolgt werden:
- Das Prinzip „see-and-avoid“ muss angewendet werden, was bedeutet, dass der Pilot:
- zu jeder Zeit verantwortlich ist, um anderen Luftfahrzeugen auszuweichen
- ständigen direkten Augenkontakt zum RPAS und zum umgebenden Luftraum hält
- das RPAS nur unter Wetter- und anderen Umweltbedingungen betreibt, welche die Anwendung dieses Prinzips ermöglichen
- Andere Luftfahrzeuge haben jederzeit Vortritt gegenüber einem RPAS
- Das RPAS muss umgehend gelandet werden, wenn sich ein Luftfahrzeug nähert